Mit der 5. Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt (5. SARS-CoV2_EIndV) ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, den Sportbetrieb im Freien wieder aufzunehmen. Hierzu bedarf es eine Zustimmung des Trägers der Sportanlage.
Entsprechende Anträge können Sie per Email an kontakt (at ) arneburg-goldbeck.de senden. Dem Antrag ist ein formloses Konzept beizufügen, in dem die vorgesehene Art und Weise der Nutzung der Sportanlage sowie die Einhaltung der Voraussetzungen nach §8 Abs. 1 dargelegt wird (siehe Anlage). Gern unterstützen wir Sie bei der Erstellung des Konzeptes. Ansprechpartner ist Herr Deutsch, Teamleiter des Fachbereichs Bürgerdienste.
René Schernikau
Verbandsgemeindebürgermeister
Auszug 5. SARS-CoV2_EIndV
§8 Sportstätten und Sportbetrieb, Spielplätze
(1) Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie
Schwimmbädern, wird untersagt. Ausgenommen ist der Sportbetrieb im Freien, wenn
folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- die Ausübung erfolgt kontaktfrei und die Einhaltung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen ist durchgängig sichergestellt,
- Trainingseinheiten erfolgen ausschließlich individuell, zu zweit oder in kleinen Gruppen von höchstens fünf Personen,
- ein Training von Spielsituationen insbesondere bei Kontakt- und Mannschaftssportarten, in denen ein direkter Kontakt erforderlich oder möglich ist, erfolgt nicht,
- Wettkampfbetrieb findet nicht statt,
- Hygieneanforderungen, insbesondere im Hinblick auf die Desinfektion von genutzten Sportgeräten, werden eingehalten,
- Umkleidekabinen, Gastronomiebereiche und sonstige Gemeinschaftsräume einer Sportstätte werden nicht benutzt, der Zutritt zu WC-Anlagen, insbesondere die Möglichkeit zum Waschen der Hände muss ermöglicht werden,
- Kleidungswechsel und Körperpflege finden nicht in der Sportstätte statt,
- zur Vermeidung von Ansammlungen, insbesondere von Warteschlagen, erfolgt eine Steuerung des Zutritts zur Sportstätte,
- Risikogruppen werden keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt und
- Zuschauer sind nicht zugelassen.
Die Nutzung von Sportanlagen im Freien gemäß Satz 2 bedarf der Zustimmung des Trägers der Anlage.