Achte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (8. SARS-CoV-2-EindV) vom 15. September 2020

Das Kabinett der Landesregierung von Sachsen-Anhalt hat heute die 8. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung und die 6. Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung beschlossen, die Sie hier als Anlagen finden. Die wesentlichen Änderungen der neuen Verordnung sind in der folgenden Pressemeldungzusammengefasst:

https://coronavirus.sachsen-anhalt.de/amtliche-informationen/

https://coronavirus.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/Geteilte_Ordner/Corona_Verordnungen/Dokumente/15.09.20_8._SARS-CoV-2-Eindaemmungsverordnung_.pdf

Hinweis: Ab sofort alle Informationen der Verbandsgemeinde als Pushnachricht in einer APP auf Ihr Mobiltelefon, kosten- und werbefrei unter https://www.ppush.eu/link/u85dwbgm

Vorsichtige Corona-Lockerungen angesichts der bevorstehenden kalten Jahreszeit

Sachsen-Anhalt setzt weiter auf eine verantwortungsvolle Rückführung der Covid-19-Eindämmungsmaßnahmen. Dazu istheute im Kabinett die aktualisierte Eindämmungsverordnung vorgestellt worden.Ministerpräsident Dr. Reiner Haseloff: „Die nunmehr 8. Eindämmungsverordnung dient der Umsetzung des AnfangSeptember fortgeschriebenen Sachsen-Anhalt-Plans. Im Mittelpunkt steht die schrittweise Lockerung derinfektionsschutzbedingten Maßnahmen, allerdings stets unter Beachtung der Entwicklung der Zahl der Neuinfizierten alsauch der neuen wissenschaftliche Erkenntnisse.“Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne: „Das vergleichsweise geringe Infektionsgeschehen im Land und die Disziplininnerhalb der Bevölkerung beim Einhalten der Regeln ermöglichen es, breite Bereiche in die Eigenverantwortung derSachsen-Anhalterinnen und Sachsen-Anhalter zurückzugeben.“ Gleichzeitig betont die Ministerin, dass mit dem Ende desSommers und der damit verbundenen Rückkehr vieler Menschen in die Kitas, Schulen und Hochschulen, an den Arbeitsplatzsowie in das öffentliche Leben aber auch durch den witterungsbedingt zunehmenden Aufenthalt in Innenräumen, Risikenentstehen. „Daher ist weiterhin viel Disziplin zur Einhaltung der Hygieneregeln notwendig“, sagt Grimm-Benne.Künftig kann der Mindestabstand von 1,5 Metern bei Nutzung geeigneter Abtrennvorrichtungen wie Plexiglaswändenunterschritten werden. Wo sich keine Abstandsregelungen sicherstellen lassen, muss der Infektionsschutz durchZugangsbeschränkungen bzw. Einlasskontrollen erfolgen, um sicherzustellen, dass sich im Innen- und Außenbereich nur soviele Besucher aufhalten, dass Ansammlungen von mehr als zehn Personen vermieden werden. Zudem ist das Führen einerAnwesenheitsliste nur noch bei Veranstaltungen und Feiern sowie in Sportstätten und Diskotheken vorgeschrieben.Private Feiern bleiben bis zu 50 Personen erlaubt. Fachkundig organisierte Veranstaltungen in geschlossenen Räumen dürfenmit bis zu 500 Personen, ab 1. November mit bis zu 1000 Personen stattfinden. Großveranstaltungen, bei denen eineKontaktnachverfolgung und die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregelungen nicht möglich sind, bleiben bis Jahresendeuntersagt. Für Sport- und Kulturveranstaltungen mit mehr als 1000 Personen können die Landkreise und kreisfreien Städtebei den zuständigen Ministerien sowie dem Gesundheitsministerium eine Ausnahmegenehmigung beantragen.Ab 1. November gibt es für Clubs und Diskotheken wieder eine Perspektive. Voraussetzung dafür ist, dass eine Auslastungvon 60 Prozent nicht überschritten wird, Anwesenheitslisten geführt und auf Mindestabstände geachtet wird. DasProstitutionsgewerbe kann ebenfalls mit entsprechendem Hygienekonzept wieder öffnen. Mit Blick auf die Adventszeit sindWeihnachtsmärkte, die über ein Hygienekonzept verfügen, erlaubt, wenn die pandemische Entwicklung dem nichtentgegensteht. Über Zugangsbegrenzungen oder verstärkt eingesetztes Ordnungspersonal sollen Ansammlungen von mehrals zehn Personen verhindert werden.Die Verordnung tritt am 17. September in Kraft und bleibt bis 18. November gültig

Quelle: Pressemitteilung Staatskanzlei und Ministerium für Kultur