auf der Grundlage der 6. SARS-CoV-2-EindV ist die Nutzung der Sportstätten
wieder zugelassen.
Dabei sind folgende Auflagen zu beachten:
- Die Ausübung des Sportbetriebs erfolgt kontaktfrei und
- die Einhaltung eines Abstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen ist durchgängig sicherzustellen.
- Eine Kontaktliste (Name, Vorname, Adresse, Telefonnummer) ist von jedem Übungsleiter/Übungsverantwortlichen zu führen.
- Am Ende einer Trainingseinheit müssen die Sportgeräte gereinigt werden.
- Es findet kein Wettkampfbetrieb statt.
- Zuschauer sind nicht zugelassen.
Umkleidekabinen und Duschen können wieder geöffnet werden. Hier muss allerdings auf die Einhaltung der Mindestabstände geachtet werden. Richtwert ist die „10 qm pro Person“-Regelung aus § 2 Abs. 1 der 6. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung.
Ergänzend zur 6. SARSCoV-2-EindV hat das Land folgende Informationen zur Nutzung von Sportstätten veröffentlicht:
zu § 8 Abs. 2 SARS-CoV-2-EindV
Gemäß § 8 Abs. 2 SARS-CoV-2-EindV ist für die Nutzung der Sportstätte die Freigabe durch den Betreiber erforderlich. Betreiber ist, wer die Sportstätte bewirtschaftet. Dies sind in der Regel die Kommunen. Wurde die Betreibung von der Kommune auf einen Dritten, z. B. einen Sportverein, übertragen, ist dieser für die Freigabe und die Umsetzung der weiteren Festlegungen zur Nutzung verantwortlich. Der Betreiber legt auch die Höchstbelegung der Sportstätte fest. Wenn die Sportstätte aus
mehreren Einzelanlagen besteht, z. B. Großspielfeld und Kleinspielfeld oder Reithalle und Reitplatz, kann der Betreiber für jede Einzelanlage unterschiedliche Höchstgrenzen festlegen. Die Größe der Trainingsgruppen sollte mit Blick auf § 1 Abs. 1 der 6. SARS-CoV-2-EindV grundsätzlich auf zehn Personen beschränkt werden. Gem. § 8 Abs. 2 SARS-CoV-2-EindV hat der Betreiber die Empfehlungen der jeweiligen Sportverbände zur Nutzungsvoraussetzung zu erklären. Sollten Regelungen der 6. SARSCoV-2-EindV von Handlungsempfehlungen der Sportverbände abweichen, sind die Regelungen der 6. SARS- CoV-2-EindV vorrangig. Wie die Empfehlungen der Sportverbände als Nutzungsvoraussetzung erklärt und dokumentiert werden, regelt der Betreiber grundsätzlich eigenständig. Die Empfehlungen der jeweiligen Sportverbände sind aber zumindest an den Eingängen zur Sportstätte für die Sporttreibenden gut sichtbar bekannt zu machen, damit alle Sporttreibenden sie zur Kenntnis nehmen können.
Nutzung Umkleide- und Sanitärbereich von Sportstätten
Mit der Freigabe der Sportstätte ist auch die Nutzung des Umkleide- und Sanitärbereiches möglich. Hierbei sind die Abstandsregelungen und die allgemeinen Hygienevorschriften gern. § 2 Abs. 1 Nr. 2 SARS-CoV-2-EindV (z. B. verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime) zu beachten.
Durchführung von Vereinsveranstaltungen
Veranstaltungen der Sportvereine, z. B. Seminare, Mitgliederversammlungen, Weiterbildungen, sind gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 2 der 6. SARS-CoV-2-EindV möglich. Hierfür hat der Veranstalter ein Konzept zu erstellen, wie die Einhaltung der Regelungen des § 1 Abs. 5 und des § 2 Abs. 1 der 6. SARS-CoV-2-EindV sichergestellt wird. Die Teilnehmerzahl ist auf
100, ab 1. Juli 2020 auf 250 begrenzt.
Bei Fragen sowie für Anträge zur Freigabe stehen Ihnen die Kolleginnen und Kollegen des Bereichs Bürgerdienste per Email an kontakt (at ) arneburg-goldbeck.de oder telefonisch gern zur Verfügung.
Hinweis: Ab sofort alle Informationen der Verbandsgemeinde als Pushnachricht in einer APP auf Ihr Mobiltelefon, kosten- und werbefrei unter https://www.ppush.eu/link/u85dwbgm
Die Verordnung kann unter folgendem Link eingesehen werden: https://www.arneburg-goldbeck.de/aktuelles_wichtiges/detailnews/2020/05/26/6_sars_cov_2_eindaemmungsverordnung_veroeffentlicht/
Quelle: Landkreis Stendal; Stadt Bismark