Update Corona-Änderungsverordnung: Stärkerer Blick auf Belastung des Gesundheitswesens

Update: Zusatzvereinbarung des Landkreis.es Stendal tritt ab dem 24.08.2021 in Kraft

Ab dem 24.08.2021 wird im gesamten Landkreis wieder ein Abweichen von der Testpflicht möglich sein.

Von der Testpflicht kann im gesamten Gebiet des Landkreises Stendal bei den folgenden Veranstaltungen, Einrichtungen und Angeboten abgewichen werden:

1. außerschulische Bildungsangebote und Angebote von öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen sowie vergleichbarer Einrichtungen nach § 5 Abs.1 Satz 1 der 4. ÄVO der 14. EindVO,

2. Soziokulturelle Zentren, Bürgerhäuser, Seniorenbegegnungsstätten und – treffpunkte und Angebote der Mehrgenerationenhäuser nach § 5 Abs. 6,

3. Kultureinrichtungen nach § 6 Abs. 3 der 4. ÄVO der 14. EindVO,

4. Spielhallen und Spielbanken, Wettannahmestellen, Tierhäuser und andere Gebäude in Tierparks, zoologischen und botanischen Gärten sowie ähnlichen Freizeitangeboten, Indoor-Spielplätze, Saunen und Dampfbäder nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und 6 der 4. ÄVO der 14. EindVO,

5. Stadt und Naturführungen nach § 8 Abs. 3 der 4. ÄVO der 14. EindVO,

6. geschlossene Räume von Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und Einrichtungen der Hochschulgastronomie der Studentenwerke Sachsen-Anhalt nach § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 der 4. ÄVO der 14. EindVO,

7. Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen nach § 11 Abs. 1,3 und 4 der 4. ÄVO der 14. EindVO mit Ausnahme der Teilnehmer an Wettkämpfen.

Dies gilt nicht für Veranstaltungen, Einrichtungen und Angebote nach § 6 Abs. 4 und § 11 Abs. 3 der 2. ÄVO der 14. EindVO

Wichtiger Hinweis:

Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Wert von 35 an drei aufeinanderfolgenden Tagen wird nach den aktuell vorliegenden Informationen neu entschieden, ob diese Rechtsverordnung für den zweiten darauffolgenden Werktag aufgehoben wird.

Grundlage für diese Entscheidung bildet die Beurteilung des aktuellen Infektions-geschehens, die sieben-Tage-Inzidenz, die Impfquote, die Bettenbelegung in den Krankenhäusern sowie die ITS-Auslastung. Somit kann es bei Beachtung aller Schwerpunkte möglich sein, dass auch Gäste einer Beherbergungsstätte (außer aus beruflichen Gründen), alle 72 einen Test vorweisen müssen. Auch für den Besuch eines Friseurs, Kosmetikstudios, Nagelstudios u.a. kann unter Umständen eine Testpflicht notwendig werden.

Corona-Änderungsverordnung: Stärkerer Blick auf Belastung des Gesundheitswesens

  • Staatskanzlei und Ministerium für Kultur

Mit der Vierten Änderungsverordnung der 14. Corona-Eindämmungsverordnung, die heute vom Kabinett gebilligt worden ist, haben die Landkreise und kreisfreien Städte bei der Entscheidung, ob und welche Maßnahmen sie bei einer Inzidenz über 35 ergreifen, neben der Impfquote und der Sieben-Tage-Inzidenz die Belastung des Gesundheitswesens zu berücksichtigen.

Indikatoren, die einen Aufschluss über die Be- oder Auslastung des Gesundheitssystems geben, sind die Anzahl der schweren Krankheitsverläufe, die Bettenbelegung und die Auslastung der Intensivbetten-Kapazitäten in den Krankenhäusern. In der Gesamtabwägung aller Indikatoren können die Landkreise und kreisfreien Städte auch von der in der Verordnung vorgegebenen Sieben-Tage-Inzidenz von 35 abweichen. Damit können sie in Abwägung aller Indikatoren zum Beispiel eine Testpflicht für die Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen (nicht für Physio-, Ergo-, Logopädie und Fußpflege), für Hotelgäste (alle 72 Stunden für touristische Übernachtungen) oder für Besuche in Krankenhäuser verordnen. Bisher war die Entscheidung über eine Anordnung oder Aufhebung von Testpflichten lediglich an das Unter- oder Überschreiten einer Sieben-Tage-Inzidenz von 35 geknüpft.

In der Verordnung werden weiterhin auch Testpflichten für Schülerinnen und Schüler geregelt. Nach den Sommerferien soll am ersten Schultag, in der zweiten und dritten Schulwoche nach Schulbeginn drei Mal wöchentlich und danach wieder wöchentlich zwei Mal getestet werden. Für Genesene und Geimpfte besteht dabei keine Testpflicht.

Mit der Verordnung wird zudem die Regelung, dass pro zehn Quadratmeter öffentlich zugänglicher Fläche nur ein Besucher Zugang hat, insbesondere für Kultur-, Sport- und Freizeitangebote aufgehoben. Bei Ladengeschäften und Einkaufszenten gilt die Beschränkung auf einen Kunden je zehn Quadratmeter Verkaufsfläche weiterhin.

Für die Durchführung von Großveranstaltungen gibt es Erleichterungen. So ist keine Genehmigung durch das Gesundheitsamt mehr notwendig. Die Kopplung an eine Sieben-Tage-Inzidenz von 35 entfällt.

Die Regelungen treten am Montag, 23. August, in Kraft und sollen bis zum 16. September gelten.