Liebe Einwohner der Verbandsgemeinde Arneburg-Goldbeck,
wir möchten Sie hiermit noch einmal höflich darauf hinweisen, Ihrer Straßenreinigungspflicht nachzukommen.
Als Erinnerung Auszüge unserer bestehenden Straßenreinigungssatzung und den Winterdienst
in der Verbandsgemeinde Arneburg-Goldbeck:
§ 2
Gegenstand der Reinigungspflicht
(1) Zu reinigen sind:
a) innerhalb der geschlossenen Ortslage alle öffentlichen Straßen (§ 3 StrG LSA),
b) außerhalb der geschlossenen Ortslage die öffentlichen Straßen/Straßenabschnitte, an
die bebaute Grundstücke angrenzen (§ 50 Abs. 1 Ziff. 4 StrG LSA).
(2) Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf:
a) die Fahrbahnen einschließlich Radwege, Mopedwege und Standspuren,
b) die Parkplätze,
c) die Straßenrinnen,
d) die Gehwege und Schrammborde,
e) Böschungen, Stützmauern,
f) die Überwege,
g) die Einflussöffnungen der Straßenkanäle.
§ 6
Reinigungszeiten
(1) Soweit nicht besondere Umstände (plötzlich oder den normalen Rahmen übersteigende
Verschmutzung) ein sofortiges Räumen notwendig machen, sind die Straßen durch die
nach § 3 Verpflichteten
a) in der Zeit vom 01. April bis 30. September bis spätestens samstags 18.00 Uhr
b) in der Zeit vom 01. Oktober bis 31. März bis spätestens samstags 16.00 Uhr
wöchentlich zu reinigen.
Wir bedanken uns im Voraus für Verständnis und die Durchführung Ihrer Straßenreinigung.