Die Corona-„Bundes- Notbremse“

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger, 

gestern wurde das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite verkündet und tritt am 23.04.2021 in Kraft. 

Wir möchten Ihnen, die „Bundes- Notbremse“, wie die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes in den Medien genannt wird, gerne zur Verfügung stellen. Klicken Sie bitte HIER dazu.

Die folgenden Festlegungen wurden nicht durch den Landkreis Stendal getroffen. Sie ergeben sich zwangsläufig unmittelbar aus den Regelungen im Infektionsschutzgesetz des Bundes vom 22.04.2020. Zusätzlich gelten nach wie vor die Regelungen aus der 11. Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt.

Schulen und Kindertagesstätten

Der Inzidenzwert von 165 wurde nicht an mindestens 5 aufeinanderfolgenden Kalendertagen unterschritten. Daraus folgt:

  • kein Präsenzunterricht für alle Schulformen, Notbetreuungs ist einerichtet
  • Ministerium für Bildung des Landes Sachsen-Anhalt kann Ausnahmen für Abschlussklassen und Förderschulen erlassen
  • Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen bleiben geschlossen, Notbetreuung ist eingerichtet
Geschäfte / Gastronomie / Tourismus

Die Inzidenz überschreitet den Wert von 150. Daraus folgt:

  • die Öffnung von Ladengeschäften und Märkten mit Kundenverkehr für Handelsangebote ist untersagt
  • Ausnahmen: Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, ebenso Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungs- verkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachge- schäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel 
  • Regeln für die ausgenommenen Geschäfte: Beschränkung der Kundenzahl je Quadratmeter, Abstand von 1,5 m zwischen Kunden muss eingehalten werden können, Maskenpflicht (FFP2 oder vergleichbar) oder medizinische Gesichtsmaske
  • in den anderen Geschäften ist auch kein Terminshopping erlaubt
  • die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften ist zulässig
  • die Öffnung von Gaststätten ist untersagt, Auslieferung von Speisen und Getränken bleibt möglich
  • die Zurverfügungstellung von Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken ist untersagt.
Kultureinrichtungen und Sport

Die Inzidenz überschreitet den Wert von 100. Daraus folgt:

  • die Öffnung von Einrichtungen wie Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Musikclubs, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten sowie entsprechende Veranstaltungen sind untersagt; dies gilt auch für Kinos mit Ausnahme von Autokinos
  • Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten dürfen  geöffnet werden, wenn angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden und durch die Besucher ein negatives Test-Ergebnis vorgelegt wird
  • die Ausübung von Sport ist nur zulässig in Form von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werden
  • für Berufs- und Leistungssportler gelten gesonderte Regelungen
  • Kinder bis 14: kontaktloser Sport im Freien in Gruppen von höchstens 5 Kindern ist zulässig
körpernahe Dienstleistungen

Die Inzidenz überschreitet den Wert von 100. Daraus folgt:

  • die Ausübung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, ist untersagt
  • Ausnahmen: Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen  oder seelsorgerischen Zwecken dienen, sowie Friseurbetriebe und die Fußpflege 
  • Regeln für die ausgenommenen Dienstleistungen: Tragen von FFP2-Masken oder vergleichbaren Atemschutzmasken,
  • Vorlegen eines negativen Tests, der nicht älter als 24 Stunden ist
Kontaktbeschränkungen

Die Inzidenz überschreitet den Wert von 100. Daraus folgt:

  • private Zusammenkünfte sind nur gestattet mit Angehörigen eines Haushalts und einer weiteren Person einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Kinder bis 14 Jahren
Ausgangsbeschränkung

Die Inzidenz überschreitet den Wert von 100. Daraus folgt:

  • der Aufenthalt von Personen außerhalb einer Wohnung ist von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr des Folgetags untersagt
  • Ausnahmen: Nofälle, Berufsausübung, Mandatsausübung, Wahrnehmung des Sorgerechts und der Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen, Versorgung von Tieren, u. ä,
  • Möglich ist: allein ausgeübte körperliche Bewegung im Freien zwischen 22:00 und 24:00 Uhr

Diese Aufzählung trägt nur beispielhaften Charakter mit den wesentlichen Punkten. Es sind hier nicht alle Beschränkungen und Ausnahmen aufgeführt. Detaillierte Aussagen sind den hier beigefügten Dokument zu entnehmen.

Hinweis: Um sich die derzeit aktuellen Regelungen zumindest ausreichend darstellen zu lassen,  ist die App „NINA – Die Warn-App des BBK“ vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz  eine Möglichkeit.

Hier wird nicht nur der aktuelle Sieben-Tage-Inzidenzwert des Landkreises/Bundeslandes aufgezeigt, sondern auch kurz und leicht verständlich etwaige aktuelle Regeln genannt. Für weitergehende Informationen sind Links zu den einzelnen Verordnungen aufgenommen worden.

Informationen über NINA- die Warn-App des BKK erhalten Sie über den nachfolgenden Link.

https://www.bbk.bund.de/DE/NINA/Warn-App_NINA_node.html

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