Eigenerklärung bei Notbetreuung notwendig

Mit in Kraft treten der dritten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 02.04.2020 ist bei einer Notbetreuung, neben der Notwendigkeit des Notbetreuungsantrages mit Arbeitgeberbescheinigung, ab sofort zusätzlich eine schriftliche Eigenerklärung vorzulegen.

Diese erhalten Sie in den Einrichtungen oder hier.