Fristen zur Abgabe der Steuer- bzw. Feststellungserklärung

Sonderregelung für den Veranlagungszeitraum 2020

Für den Besteuerungszeitraum 2020 sind die Abgabefristen für die Steuer- und Feststellungserklärungen 2020 um drei Monate verlängert worden.

Für Steuerpflichtige die ihre Steuer- bzw. Feststellungserklärung selbst erstellen, endet die allgemeine gesetzliche Abgabefrist für das Kalenderjahr 2020 erst am 31. Oktober 2021. Da dies ein Sonntag ist, endet die Frist erst mit Ablauf des 1. November 2021. Für nicht beratene Land- und Forstwirte mit vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr endet sie grundsätzlich erst am 30. April 2022. Da dies ein Sonnabend ist, endet die Frist erst mit Ablauf des 2. Mai 2022.

Bei Steuerpflichtigen, die einen Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein oder eine andere zur Beratung befugte Person mit der Erstellung der Steuer- bzw. Feststellungserklärung beauftragt haben, endet die allgemeine gesetzliche Abgabefrist für das Kalenderjahr 2020 erst am 31. Mai 2022, für beratene Land- und Forstwirte mit vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr endet sie grundsätzlich erst am 31. Oktober 2022. Da dies ein Feiertag ist, endet die Frist erst mit Ablauf des 01. November 2022.

Sonderregelung für den Veranlagungszeitraum 2019

Die Steuererklärungsfrist in steuerlich beratenden Fällen ist für den Besteuerungszeitraum 2019 verlängert worden.

Steuerpflichtige, die einen Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein oder eine andere zur Beratung befugte Person mit der Erstellung der Steuer- bzw. Feststellungserklärung beauftragt haben (beratene Steuerpflichtige), haben diese grundsätzlich spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar, beratene Land- und Forstwirte mit vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr grundsätzlich bis zum 31. Juli des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben.

Die für das Kalenderjahr 2019 grundsätzlich am 28. Februar 2021 ablaufende Abgabefrist wurde gesetzlich um 6 Monate verlängert (bei beratenen Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr wurde die grundsätzlich am 31. Juli 2021 ablaufende Abgabefrist um 5 Monate verlängert). Steuer- bzw. Feststellungserklärungen für 2019 können daher in beratenen Fällen fristgerecht bis zum 31. August 2021 (bei beratenen Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr bis zum 31. Dezember 2021) abgegeben werden.