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Geflügelpest: Anordnung der Aufstallung von Geflügel – Landkreis erlässt Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung

Zum Schutz gegen die Geflügelpest (Aviäre Influenza, AI) hat der Landkreis Stendal eine Allgemeinverfügung erlassen (siehe unten).

Zur Vermeidung des Eintrages der Geflügelpest in Geflügelbestände durch Wildvögel folgendes angeordnet:

  1. Sämtliches im Landkreis Stendal gehaltenes Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse) ist ab sofort ausschließlich zu halten:
    1. in geschlossenen Ställen oder
    2. unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenabgrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung)
  2. Die Durchführung von Ausstellungen, Märkten, und Veranstaltungen ähnlicher Art mit Geflügel und Tauben ist im gesamten Kreisgebiet des Landkreises Stendal verboten.

Diese Allgemeinverfügung tritt mit dieser Veröffentlichung auf der Internetseite des Landkreises Stendal sofort in Kraft. Am 30.12.2020 erfolgt die Veröffentlichung der Verfügung im Amtsblatt des Landkreises Stendal.

Der vollständige Wortlaut der Allgmeinverfügung ist hier als Anlage beigefügt und kann unter der Rubrik „Kreisrecht – Satzungen & Verordnungen“ im Segment „Ordnung, Sicherheit, Rettungswesen, Veterinär“ nachgelesen werden

In  diesem Herbst gab es bereits zahlreiche Ausbrüche der hochpathogenen Form der Geflügelpest HPAIV H5 in den Bundesländern Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern sowie in Hamburg, Brandenburg  und Sachsen. Einige Tiere wurden grenznah zu Sachsen-Anhalt aufgefunden.

Im Laufe des Geschehens wurden mehrere tausend verendeter Wildvögel gefunden, die teilweise in der Umgebung von größeren Hühnerhaltungen lagen. Dadurch kam es auch zu Ausbrüchen in Haustierbeständen, die deshalb komplett getötet werden mussten.

Das Friedrich-Löffler-Institut (FLI) bewertet das Risiko einer Einschleppung der Geflügelpest aus dem Wildbestand in Hausgeflügelbestände nach wie vor als hoch. Um das Risiko des Eintrags der Geflügelpest in Geflügel haltende Betriebe und Privathaltungen durch infizierte Wildvögel so weit wie möglich zu reduzieren, sind Kontakte zwischen Wildvögeln und Hausgeflügel möglichst zu vermeiden.

Der Landkreis Stendal verfügt über insgesamt etwa 4 700 km Gewässer erster und zweiter Ordnung. Eine Risikobewertung für den Landkreis Stendal ergab ein sehr hohes Risiko für eine Infektion im Wildvogelbestand und daraus folgend ein hohes Risiko für eine Übertragung der Geflügelpest auf die durch Menschen gehaltenen Vögel.

Die Aufstallung der gehaltenen Vögel in geschlossenen Ställen oder alternativ die Unterbringung in nach oben regendichten und insgesamt wildvogelsicheren Volieren wird neben der Einhaltung der entsprechenden Biosicherheitsmaßnahmen das Risiko für eine Verbreitung der AI-Infektion deutlich senken.

Aus diesem Grunde wurde die als Anlage beigefügte Allgemeinverfügung des Landkreises erlassen, die eine Aufstallung ab dem 18. Dezember 2020 anordnet.

Wichtige Hinweise an Geflügelhalter:
  • Es wird nochmals auf die Pflicht aller Geflügelhalter zur Anmeldung ihrer Geflügelbestände bei dem zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt hingewiesen. Sollte dies noch nicht erfolgt sein, ist es nunmehr dringend nachzuholen.
  • Im Falle von vermehrten Erkrankungen im Geflügelbestand oder Auftreten von erhöhten Tierverlusten ist unverzüglich ein Tierarzt hinzuzuziehen.
Aufruf an alle Bürgerinnen und Bürger:

Sofern Sie ein vermehrtes Wildvogelsterben beobachten, bitten wir Sie, das Veterinäramt zu informieren über veterinaeramt@landkreis-stendal.de oder 03931 60-7712.

Hinweis: Ab sofort alle Informationen der Verbandsgemeinde als Pushnachricht in einer APP auf Ihr Mobiltelefon, kosten- und werbefrei unter https://www.ppush.eu/link/u85dwbgm

Quelle: Landkreis Stendal https://www.landkreis-stendal.de/de/news/anordnung-der-aufstallung-von-gefluegel.html