Werte/r Steuerzahler/in,
bitte denken Sie daran, dass es keine neuen Steuerbescheide geben wird.
Der zuletzt an Sie ergangene Bescheid bleibt bis zur Änderung gültig. Somit sind die unter dem Vermerk: „Bis zum Erhalt eines neuen Bescheides sind Sie verpflichtet … zu den nachstehenden Terminen Zahlungen zu leisten“ ausgewiesenen Beträge und Fälligkeiten für Sie verbindlich.
Gesetzliche Fälligkeiten sind der 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres. Sie können den Betrag auch einmalig überweisen, dann aber bereits zur ersten Fälligkeit am 15.02. Bei gewünschter Jahreszahlung und der Hundesteuer ist die Fälligkeit der 01.07. eines jeden Jahres.
Die Jahreszahlung ist eine Sonderregelung im Gesetz und antragspflichtig, d. h. Sie müssen formlos oder per Mail unter Angabe Ihres Kassenzeichens die Jahreszahlung beantragen. Eine Umstellung auf „Jahreszahler“ kann erst für das Folgejahr erfolgen und ist für dieses Jahr nicht mehr möglich.
Bitte veranlassen Sie die Zahlungen zu den auf Sie zutreffenden Terminen, um einem Mahnverfahren vorzubeugen. Einen Bescheid erhalten Steuerpflichtige, bei denen es Veränderungen gab.
Dazu zählen:
• Veränderungen der Jahreswerte,
• Veränderung der Zahlweise (von Quartals- auf Jahreszahlung oder umgekehrt),
• Veränderung der Adressaten/Miteigentümer
• Änderung von Überweiser auf Abbucher und umgekehrt
Bei Fragen steht Ihnen die Steuerabteilung gern unter 039388 97112 und s.drechsel(at)arneburg-goldbeck.de zur Verfügung.
Ihr Steueramt