Aus gegebenen Anlass informiert der Fachbereich Bürgerdienste über die aktuell geltenden Ruhezeiten in der VerbGem Arneburg-Goldbeck, festgeschrieben in der Gefahrenabwehrverordnung:
§ 3
Ruhestörender Lärm
(1) Soweit § 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten keine Anwendung findet, sind die folgenden Ruhezeiten zur Vermeidung von Belästigungen nicht nur unerheblicher Art und von Beeinträchtigungen der Gesundheit und der Erholung zu beachten:
1. Sonn- und Feiertage ganztags sowie
2. an anderen Tagen in der Zeit von
a) Mittagsruhe von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr
b) Nachtruhe von 22:00 bis 6:00 Uhr
c) für Geräte und Maschinen nach 32. BImSchV – Geräte – und Maschinenlärmschutzverordnung von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr
(2) Während der Ruhezeiten sind alle Tätigkeiten und Veranstaltungen verboten, die die Ruhe
unbeteiligter Personen wesentlich stören. Zu den Störungen zählen insbesondere
1. der Betrieb von motorbetriebenen Handwerksgeräten, insbesondere von Sägen, Bohr-
und Schleifmaschinen sowie Pumpen,
2. der Betrieb motorbetriebener Garten- und Sportplatzpflegegeräte, insbesondere
Rasenmäher,
3. das Ausklopfen von Teppichen, Polstermöbeln und Matratzen, auch auf offenen Balkonen
und bei geöffneten Fenstern und
4. der Betrieb, das Abspielen oder Spielen von Beschallungsanlagen, Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten.
(3) Das Verbot des Absatzes 2 gilt nicht
1. für Tätigkeiten, die der Verhütung oder Beseitigung einer Gefahr für höherwertige Rechtsgüter dienen, und
2. für Arbeiten landwirtschaftlicher oder gewerblicher Betriebe, wenn diese Arbeiten üblich sind.
(4) Innerhalb geschlossener Ortschaften hat in den Fällen, in denen das Straßenverkehrsrecht und die Rechtsvorschriften über Garagen und Einstellplätze keine Anwendung finden, bei der Benutzung und dem Betrieb von Fahrzeugen jedes nach den Umständen vermeidbare Geräusch zu unterbleiben. Insbesondere ist die Abgabe von Schallzeichen sowie das Ausproben und geräuschvolle Laufenlassen von Motoren verboten.
(5) Der Gebrauch von Werkssirenen und anderen akustischen Signalgeräten, deren Schall außerhalb des Werksgeländes unbeteiligte Personen stört, ist verboten. Das Verbot gilt nicht für die Abgabe von Warn- und Alarmzeichen einschließlich Probebetrieb.