Mit unserem heutigen Beitrag möchten wir alle Unternehmerinnen und Unternehemr unserer verbandsgemeinde die aktuellen Informationen des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und der Agentur für Arbeit Stendal zur Verfügung stellen.
Außerordentliche Wirtschaftshilfe – Novemberhilfe
Das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie haben aktuell mitgeteilt, dass weitere Details und Bedingungen für die Hilfen der vom November-Lockdown betroffenen Soloselbstständigen und Unternehmen feststehen. Für die außerordentliche Wirtschaftshilfe gelten danach folgende Rahmenbedingungen:
Antragsberechtigung:
Antragsberechtigt sind direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen und indirekt betroffene Unternehmen nach folgender Maßgabe:
Direkt betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der Grundlage des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen den Geschäftsbetrieb einstellen mussten.
Hotels zählen zu den direkt betroffenen Unternehmen.
Indirekt betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.
Verbundene Unternehmen – Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebstätten – sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80 % des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden bis zu 75 % des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen. Dies betrifft etwa eine Holdinggesellschaft, die sowohl Restaurants (geschlossen) und Einzelhandelsunternehmen (weiter geöffnet) hält – hier wird die Nothilfe gezahlt, wenn die Restaurants zu mehr als 80 Prozent des Umsatzes der Holdinggesellschaft beitragen.
Welche Förderung gibt es?
Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 % des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt, bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. Euro, soweit der bestehende beihilferechtliche Spielraum des Unternehmens das zulässt (Kleinbeihilfenregelung der EU).
Antragstellung:
Die Anträge können in den nächsten Wochen über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Die elektronische Antragstellung muss hierbei durch den Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. Die Auszahlung soll über die Überbrückungshilfe-Plattform durch die Länder erfolgen. Für Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten. Sie werden unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein.
Es sind zudem ausführliche FAQs zu den außerordentlichen Wirtschaftshilfen – Novemberhilfen veröffentlicht worden. Hier finden Sie auch ausführliche Informationen zu Anrechnungen von erhaltenen Leistungen und erzielten Umsätzen im Monat November. Diese finden Sie unter
Der Bund und die Länder arbeiten derzeit an einer ergänzenden Verwaltungsvereinbarung und Vollzugshinweisen an die Länder. Sobald dazu Näheres bekannt ist, werden wir ergänzend informieren.
Kurzarbeitergeld:
Anbei finden Sie die Presseinformation der Agentur für Arbeit Stendal zum Thema ,,Wann ist eine neue Anzeige für Kurzarbeit erforderlich?‘‘
KfW-Schnellkredite:
Die Bundesregierung hat das KfW-Sonderprogramm einschließlich des KfW-Schnellkredits bis zum 3. Juni 2021 verlängert. Sobald die EU-Kommission die Verlängerung der bisherigen beihilferechtlichen Grundlagen genehmigt hat, können die entsprechenden Hilfen auch im Jahr 2021 gewährt werden. Seit dem 9. November 2020 steht der KfW-Schnellkredit zudem auch für Soloselbständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten zur Verfügung. Über die Hausbanken können die Unternehmen diese KfW-Kredite mit einer Höhe von bis zu 300.000 Euro beantragen, abhängig von dem im Jahre 2019 erzielten Umsatz. Der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei. Weitere Einzelheiten sind dem Internet-Auftritt der KfW (www.kfw.de) zu entnehmen.
Für Rückfragen stehen Ihnen die Kolleginnen und Kollegen der Wirtschaftsförderung des Landkreises Stendal unter der 03931 60 -7882/-7880/-7899 telefonisch sowie Herr Beiersdörfer unter 039388 971 50 bzw. per Email zur Verfügung.
Quelle: Landkreis Stendal
Hinweis: Ab sofort alle Informationen der Verbandsgemeinde als Pushnachricht in einer APP auf Ihr Mobiltelefon, kosten- und werbefrei unter https://www.ppush.eu/link/u85dwbgm