Informationen zur Grundsteuerreform

Die Grundsteuerreform ist mittlerweile in den Medien präsent. Hier ein paar Eckdaten zu Ihrer Information:

  • Ab 29.06.2022 – Versendung der Informationsschreiben an die Grundstückseigentümer*innen durch die Finanzverwaltung (Finanzamt)
  • ab 01.07.2022 – elektronische Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts durch alle Grundstückseigentümer.  Hinweis: Wer die technischen Voraussetzungen zur Abgabe der elektronischen Erklärung nicht hat, wartet bitte das Informationsschreiben ab und legt dieses dem Finanzamt Stendal vor. Dort erhält man ab Juli 2022 den Vordruck zur Erklärung (1 Formular pro Grundstückseigentümer).
  • 31.01.2023 – bundeseinheitlicher Termin für die Abgabe der Erklärung. Die Finanzministerkonferenz hat am 13.10.2022 in Berlin mit großer Mehrheit beschlossen,die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärungen bis zum 31. Januar 2023 zu verlängern. Die
    Frist sollte ursprünglich am 31.10.2022 enden

01.01.2024– 31.12.2024 Festsetzung der Grundsteuer durch Städte und Gemeinden

Ab 01.01.2025 Erstellung der Grundsteuerbescheide mit den neu berechneten Messbeträgen durch die Städte und Gemeinden. Alle Eigentümer erhalten für 2025 einen neuen Grundsteuerbescheid!

Hinweise Wohnflächenberechung

Hauptfeststellungszeitpunkt: 01.01.2022

Abgabepflicht: 31.01.2023 

Die Erklärung muss digital erstellt werden. Dazu ist ein elster-Zertifikat erforderliche. Jeder, der Angehörige oder Bekannte mit einem solchen Zertifikat hat, kann diese Erklärung für den Steuerpflichtigen mit dem bestehenden Zertifikat vornehmen. Es bleibt trotzdem die Erklärung des Steuerpflichtigen. Sicherlich unterstützen Steuerberater/-büros bei der Beantragung des Zertifikats und der Erklärung.

Beim Aktenzeichen muss zwingend die Prüfzimmer mit eingegeben werden, damit es in elster erkannt wird (z.B. 108/239/1700/015/000/0).

Für die Erklärung für Wohngrundstücke benötigt man den Hauptvordruck (GW1) und die Anlage Grundstück (GW2).

Für die Erklärung zu land- und Forstwirtschaft benötigt man Hauptvordruck (GW1) und die Anlage Land- und Forstwirtschaft (GW3).

Den Bodenrichtwert und alle relevanten Daten können sie auf der Internet-Seite „grundsteuerdaten.sachsen-anhalt.de“ (Grundsteuer-Viewer) dem Informationsblatt entnehmen. Dazu benötigen Sie die Gemarkung, die Flur und die Flurstücksnummer (Zähler/Nenner) ihrer Liegenschaft.

Die Wohnfläche wird nach Wohnflächenverordnung vom 25.11.2003 berechnet.

Voll zu berücksichtigende Räume (100% der Grundfläche) sind:  Wohn- und Esszimmer, Schlafzimmer, Kinderzimmer, Küchen, Flure, Badezimmer und Toilettenräume (auch Gäste WC und Duschen), Nebenräume wie Vor- und Abstellräume, Besen- und Speisekammer sowie andere Schrankräume (Ankleidezimmer, begehbarer Kleiderschrank etc.), Wintergärten und sonstige nach 4 Seiten hin geschlossene Räume (z.B. Saune, Fitnessräume, Schwimmbad).

Zur Wohnung gehören auch außerhalb des eigentlichen Wohnungsabschluss liegende Räume sowie zu Wohnzwecken ausgebaute Keller- und Bodenräume.

Nur teilweise berücksichtigte Räume sind Räume, die einen Mehrwert für den Eigentümer oder Mieter darstellen und deshalb nicht vollends ignoriert werden können (z.B. Balkone, Terrassen, Dachterrassen oder Dachgärten, Loggien, Grundflächen oder Raumteile mit einer lichten Höhe von mehr als 1,00 m und weniger als 2,00 m. Bei überdachten Terrassen wird die Hälfte der Grundfläche der Wohnfläche hinzugerechnet. Ist die Terrasse nicht überdacht, wird ein Viertel der Grundfläche zur Wohnfläche hinzugerechnet.

Folgende Räume gehören nicht zum Wohnraum und müssen nicht berücksichtigt werden: Kellerräume (sofern sie nicht als Bar, Partyraum, Fitnessraum, Hobbyraum oder Ähnlichem genutzt werden), Garagen, Heizungsräume, Waschküchen (meist mit Betonfußboden, Waschkesseln, Wannen und Eimern ausgestattet).

Abzuziehen sind Flächen oder Gegenstände wie Kamine oder Schornsteine mit einer Grundfläche von 0,1 m² oder größer, Türnischen und Grundflächen von Raumteilen mit einer lichten Höhe von weniger als 1,00 m (sofern sie zuvor bei der Flächenermittlung mitberücksichtigt wurden).

Erstellung-Grundsteuererklaerung mit Elster

Erstellung- Grundsteuererklärung ohne Elster – Fragen und Antworten sowie die Anmeldung

Erstellung – Grundsteuererklärung mit Elster für land- und forstwirtschaftliche Flächen

Fragen und Antworten