Auf Grundlage der 2. ÄVO der der Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt hat der Landrat eine neue Rechtverordnung erlassen, die heute auf der Internetseite des Landkreises Stendal unter www.landkreis-stendal.de veröffentlicht wurde und ab 15.07.2021 in Kraft treten wird.
Ein Abweichen von der Testpflicht ist somit in folgenden Bereichen möglich (Fett markiert = Neu):
– Außerschulische Bildungsangebote und Angebote von öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen sowie vergleichbaren Einrichtungen,
– Soziokulturelle Zentren, Bürgerhäuser, Seniorenbegegnungsstätten und – treffpunkte und Angebote der Mehrgenerationenhäuser,
– Kultureinrichtungen,
– Spielhallen und Spielbanken, Wettannahmestellen, Tierhäuser und andere Gebäude in Tierparks, zoologischen und botanischen Gärten sowie ähnlichen Freizeitangeboten, Indoor-Spielplätze, Saunen und Dampfbäder,
– Stadt- und Naturführungen,
– geschlossenen Räume von Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und Einrichtungen der Hochschulgastronomie und
– Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, mit Ausnahme der Teilnahme von Wettkämpfen
Dies gilt nicht für Veranstaltungen, Einrichtungen und Angebote nach § 6 Abs. 4 und § 11 Abs. 3 der 2. ÄVO der 14. EindVO LSA (Großveranstaltungen)
Folgende Einrichtungen dürfen wieder ohne die Vorlage einer Bescheinigung über ein negatives Testergebnis oder Durchführung eines Selbsttests vor Ort betreten werden:
- Außerschulische Bildungsangebote
- Angebote von öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen sowie vergleichbaren Einrichtungen
- Soziokulturelle Zentren
- Bürgerhäuser
- Seniorenbegegnungsstätten und -treffpunkte
- Angebote der Mehrgenerationenhäuser
- Kultureinrichtungen
- Spielhallen und Spielbanken
- Wettannahmestellen
- Tierhäuser und andere Gebäude in Tierparks, zoologischen und botanischen Gärten sowie ähnliche Freizeitangebote
- Indoor-Spielplätze
- Saunen und Dampfbäder
- geschlossene Räume von Gaststätten
- Einrichtungen der Hochschulgastronomie
- alle öffentlichen und privaten Sportanlagen, mit Ausnahme von Wettkämpfen
- Stadt- und Naturführungen
Die Verordnung tritt am 15. Juli in Kraft und gilt bist zum 5. August. Sollte bis dahin die Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen über 35 liegen, wird diese Verordnung vor dem 05.08.2021 aufgehoben.