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Landrat erlässt Rechtsverordnung

Abweichen von der Testpflicht bis 7. Oktober 2021 verlängert

Seit dem 24.08.2021 ist im gesamten Landkreis Stendal per Rechtsverordnung des Landrates ein Abweichen von der Testpflicht möglich. Dies wird mit der neuen Rechtsverordnung bis zum 07.10.2021 ausgeweitet.

Von der Testpflicht kann im gesamten Gebiet des Landkreises Stendal bei den folgenden Veranstaltungen, Einrichtungen und Angeboten abgewichen werden:

1. außerschulische Bildungsangebote und Angebote von öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen sowie vergleichbarer Einrichtungen nach

§ 5 Abs.1 Satz 1 der 5. ÄVO der 14. EindVO,

2. soziokulturelle Zentren, Bürgerhäuser, Seniorenbegegnungsstätten und
-treffpunkte und Angebote der Mehrgenerationenhäuser nach § 5 Abs. 6,

3. Kultureinrichtungen nach § 6 Abs. 3 der 5. ÄVO der 14. EindVO,

4. Spielhallen und Spielbanken, Wettannahmestellen, Tierhäuser und andere Gebäude in Tierparks, zoologischen und botanischen Gärten sowie ähnlichen Freizeitangeboten, Indoor-Spielplätze, Saunen und Dampfbäder nach
§ 7 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und 6 der 5. ÄVO der 14. EindVO,

5. Stadt und Naturführungen nach § 8 Abs. 3 der 5. ÄVO der 14. EindVO,

6. geschlossene Räume von Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und Einrichtungen der Hochschulgastronomie der Studentenwerke Sachsen-Anhalt nach § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 der 5. ÄVO der 14. EindVO,

7. Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen nach

§ 11 Abs. 1,3 und 4 der 5. ÄVO der 14. EindVO mit Ausnahme der Teilnehmer an Wettkämpfen.

Dies gilt nicht für Veranstaltungen, Einrichtungen und Angebote nach § 6 Abs. 4 und § 11 Abs. 3 der 2. ÄVO der 14. EindVO.

8. der § 2a der 5. ÄVO der 14. Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt bleibt von der Regelung dieser Verordnung unberührt.

Wichtiger Hinweis:

Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Wert von 35 an drei aufeinanderfolgenden Tagen wird nach den aktuell vorliegenden Informationen neu entschieden, ob diese Rechtsverordnung für den zweiten darauffolgenden Werktag aufgehoben wird.

Impfzentrum bis einschließlich 24.09.2021 nutzen – ohne Termin

Bis zur Schließung des Impfzentrums an der Osterburger Straße in Stendal am 24. September 2021 sind Erst- und Zweitimpfung mit BioNTech möglich. Auch der Impfstoff Johnson&Johnson wird verabreicht. Auffrischungsimpfungen werden bei berechtigten Personen vorgenommen. Ohne Termin. Montag bis Freitag. 8:00 bis 15:30 Uhr. Ab dem 4. Oktober 2021 stehen zwei mobile Impfteams, bestehend aus je drei Personen, für Erst-, Zweit- und Auffrischungsimpfungen bereit, um sogenannte Impflücken in Pflegeeinrichtungen zu schließen.

Sonderimpfaktion am 25.09.2021 im Uppstall-Kino

Am Sonnabend, den 25. September 2021 können sich Impfwillige von 09:00 bis 13:00 Uhr ab dem vollendeten zwölften Lebensjahr im Uppstall-Kino Stendal wahlweise mit BioNTech oder Johnson&Johnson impfen lassen. Eine vorherige Anmeldung ist nicht nötig. Das mobile Impfteam des Landkreises Stendal nimmt am Sonnabend, den 16. Oktober 2021 von 09:00 bis 13:00 Uhr auch die Zweitimpfungen vor.

Mitzubringen sind für die Impfung:

  • Identitätsnachweis (Personalausweis, Aufenthaltserlaubnis, Duldung oder Ähnliches)
  • Impfausweis (soweit vorhanden, Ersatzdokumente werden vor Ort ausgestellt)
  • Krankenkassenkarte (nicht zwingend, dient allein der Beschleunigung des Anmeldeprozesses)
  • unterschriebene Einwilligungserklärung (kann auch vor Ort ausgefüllt werden), Download unter möglich:

www.landkreis-stendal.de/de/impf-formulare.html

  • Kinder im Alter von 12 bis 18 Jahren müssen in Begleitung eines Erziehungsberechtigten erscheinen