Lockerungen bei der Corona-Testpflicht im Landkreis Stendal

Durch das Unterschreiten der Tages-Inzidenz von 35 an 10 aufeinanderfolgenden Tagen, kann im gesamten Landkreis Stendal in folgenden Bereichen von der Testpflicht abgewichen werden.

  1. Außerschulische Bildungsangebote und Angebote von öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen
  2. Kultureinrichtungen: Literaturhäuser, Theater( einschließlich Musiktheater) , Filmtheater( Kinos), Konzerthäuser und -veranstaltern.
  3. Stadt- und Naturführungen
  4. Geschlossene Räume von Gaststätten und Einrichtungen der Hochschulgastronomie
  5. Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen einschließlich
  6. Frei- und Hallenbäder
  7. Heilbäder, Badeanstalten, Freizeit- und Sportbäder
  8. Sportkurse, insbesondere in Fitness- und Sportstudios
  9. Tanz- und Ballettschulen
  10. Yoga und andere Präventionskurse
  11. ärztlich verordneter Rehabilitationssport

Teilnehmer von Wettkämpfen sind von der Testbefreiung ausgenommen.

Diese Regeln sind gültig vom 28.06.2021 – 14.07.2021, es sei denn, die 7-Tage-Inzidenz von 35 wird an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten. Dann wird diese Rechtsverordnung aufgehoben.

Die Regeln für die Hygienemaßnahmen, die Abstandsregeln, sowie das Tragen einer textilen Barriere im Sinne einer Mund-Nase-Bedeckung bleiben von dieser Rechtsverordnung des Landkreises Stendal unberührt.