Grundsätzlich erhalten Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre Zutritt zu Einrichtungen und Ladengeschäften, in denen das 2-G, 2-G-Plus Zugangsmodell angewendet wird oder in der Verordnung eine Testpflicht vorgesehen ist. Hintergrund ist die regelmäßige Testung im Schulunterricht. In der Zeit der Weihnachtsferien – vom 18. Dezember 2021 bis zum 9. Januar 2022 – gilt für Kinder und Jugendliche im Alter zwischen 6 und 17 Jahren jedoch, dass sie einen aktuellen negativen Test vorweisen müssen, um Zutritt zu erhalten.
Bitte beachten Sie, dass im ÖPNV das Bundesinfektionsschutzgesetz vorsieht, dass von der 3-G-Regel neben Geimpften und Genesenen nur Kinder bis einschließlich 5 Jahre sowie Schülerinnen und Schüler ausgenommen sind.
In welchen Bereichen gilt die Testverpflichtung?
- Veranstaltungen mit höchstens 50 Personen,
- Archive und Bibliotheken sowie Stadt- und Naturführungen,
- Jahr- und Spezialmärkte (insbesondere Weihnachtsmärkte), Messen und Ausstellungen,
- Öffentlicher Personenverkehr,
- Außerschulische Bildungsangebote und Angebote von öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen,
- körpernahe Dienstleistungen von Friseursalons, Kosmetikstudios, Nagelstudios, Massage- und Fußpflegepraxen, Piercing- und Tattoo-Studios sowie von medizinisch notwendigen Behandlungen durch Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden oder Medizinische Fußpfleger (Podologen),
- Arbeitsplatz.