Verbrennung pflanzlicher Abfälle

15. Oktober – 30. November

Verbrennung von Gartenabfällen

Zeitraum zur Verbrennung von nicht kompostierbaren und/oder kranke Gartenabfälle:
15. Oktober bis 30. November

Je Grundstück einmal mittwochs oder samstags.
Uhrzeit: 09:00 -18:00 Uhr

Die Verordnung des Landkreises Stendal über das Verbrennen bestimmter pflanzlicher Abfälle von gärtnerisch genutzten Flächen (veröffentlicht im Amtsblatt des LK Stendal Nr. 1 vom 08.01.2014) regelt, dass pflanzliche Abfälle ausschließlich von Wohngrundstücken und Kleingärten  in erster Linie zu verwerten sind und grundsätzlich nur solche pflanzlichen Abfälle deren Kompostierung oder sonstige Verwertung nicht möglich ist und/oder den Grundsätzen des Pflanzenschutzes (phytosanitäre Gründe) sowie des Gemeinwohls widersprechen verbrannt werden dürfen.

Das Verbrennen dieser bestimmten pflanzlichen Gartenabfälle ist in der Zeit vom 1. Februar bis 15. März und vom 15. Oktober bis 30. November je Grundstück auf dem sie angefallen sind, einmal an einem Mittwoch oder an einem Samstag von 09:00 bis 18:00 Uhr in einem Kleinfeuer zugelassen. Der Verbrennungsvorgang muss innerhalb von zwei Stunden beendet sein.

Einzuhaltende Mindestabstände beim Verbrennen

  •   5 m zu Gebäuden und Grundstücksgrenzen, Leitungen u. a. brennbaren bzw. gefährdeten Sachen
  •   100 m zu Krankenhäusern, Altenpflegeheimen
  •   30 m zu Wald im Sinne des Waldgesetzes

Einzuhaltenden Verbrennungs-Regeln

  • Die Menge der zu verbrennenden Abfälle darf eine Grundfläche von 1,5 m x 1,5 m und eine Höhe von 1 m nicht überschreiten.
  •  Zwischengelagerte Gartenabfälle (über eine Woche) sind unmittelbar vor dem Verbrennen um zusetzen, um darunter verborgene Tiere nicht zu gefährden.
  • Bei Wind ab Windstärke 6 (Äste bewegen sich deutlich, Laub und Papier werden vom Boden gehoben), hoher Luftfeuchtigkeit, mangelndem Luftmassenaustausch (Inversionswetterlage) sowie bei Nebel ist das Verbrennen unzulässig.
  • Bei lang anhaltender, extrem trockener Witterung (ausgelöster Waldbrandwarnstufe 3 und 4) ist das Verbrennen nicht erlaubt.
  •  Zum Anzünden und zur Unterstützung des Feuers dürfen keine häuslichen oder gewerblichen
  •  Abfälle, Mineralölprodukte, Chemikalien, Teer- oder Gummimaterialien, beschichtete oder mit
  •   Schutzmitteln behandelte Hölzer u. ä. benutzt werden. Hiervon ausgenommen sind handelsübliche
  •   Kohlen- bzw. Grillanzünder in geringen Mengen.
  •   Beim Abbrennen ist das Feuer unter ständiger Kontrolle einer geeigneten volljährigen Person zu halten

Verhalten an der Feuerstelle

Starke Rauchentwicklung und Funkenflug, die zu einer erheblichen Belästigung bzw. einer Gefährdung der Allgemeinheit, insbesondere der Nachbarschaft oder zu einer Verkehrsbehinderung führen, sind zu vermeiden.

Treten diese auf, sind unverzüglich Maßnahmen zur Unterbindung durchzuführen, gegebenenfalls ist das Feuer zu löschen.

  • Zur Feuerbekämpfung muss geeignetes Gerät zur Verfügung stehen, sodass bei Gefahr unverzüglich gelöscht werden kann (z.B. Spaten, Löschwasser).
  • Die Verbrennungsstelle darf nicht verlassen werden, bevor Feuer und Glut erloschen sind.
  • Die Verbrennungsrückstände sind sofort in den Boden einzuarbeiten oder einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.

Der vollständige Wortlaut der aktuell gültigen Verbrennungsverordnung kann hier in der Rubrik „Kreisrecht – Satzungen und Verordnungen“ nachgelesen werden.