Zweite Verordnung ­des Landes über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung COVID-19 erlassen

Quelle: Landkreis Stendal https://www.landkreis-stendal.de/de/coronabekannamachungen/eindaemmung-von-corona-einschraenkungen-praezisiert.html
Das Land Sachsen-Anhalt hat zur Eindämmung des Coronavirus am 24.03.2020 eine Verordnung erlassen – hier zur Orientierung ein Abriss der wichtigsten Festlegungen:

  1. Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen mit mehr als zwei Personen dürfen nicht stattfinden. Ausnahmen regelt die Verordnung (§ 1).
  2. Bildungs-, Kultur-, Freizeit-, Spiel-, Vergnügungseinrichtungen dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Die genaue Auflistung ist in der Verordnung aufgeführt (§ 2)
  3. Beherbergungsbetrieben ist es untersagt Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. Reisen aus touristischem Anlass nach Sachsen-Anhalt sind untersagt. Ebenso Ausreisen aus touristischem Anlass (§ 3).
  4. Gaststätten haben für den Publikumsverkehr geschlossen. Eine  Belieferung bzw. der Außer-Haus-Verkauf  ist unter Auflagen erlaubt (§ 4). (s. Verordnung)
  5. Die Verordnung regelt für zur Öffnung zugelassene Verkaufseinrichtungen strengere Maßnahmen an wie z. B. Zugangsbeschränkungen durch Einlasskontrollen. Bei großen  Supermärkten und Gartenmärkten ist sicherzustellen, dass sich je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche nur ein Kunde aufhält (§ 5).
  6. Der Sportbetrieb wird untersagt – egal ob im Außen-oder Innenbereich. Evtl. Ausnahmen regelt die Verordnung (§ 6).
  7. Genaue Ausführungen finden sich auch zu Einschränkungen der Besuchs- und Betretungsrechte für Krankenhäuser, Pflege und Behinderteneinrichtungen (§§ 7; 8; 9; 10; 11 der Voerordnung).
  8. Regelungen für Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Kindertagesstätte, Schule) und der Kreis derer, die die Notbetreuung in Anspruch nehmen können ist ebenfalls weiter präzisiert worden (§ 12).
  9. Des weiteren sind Sonderregelungen zur Absicherung von Bildungsgänge in gesundheits- und Pflegeberufen in die Verordnung aufgenommen worden (§ 15).
  10. Der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche, Teilnahme an Sitzungen, erforderlichen Terminen und Prüfungen, Hilfe für andere oder individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie andere notwendige Tätigkeiten bleiben weiter möglich (§ 18).

(Inkrafttreten: 25.03.2020/Außerkrafttreten 05.04.2020) 

Mitteilung des Ministeriums https://ms.sachsen-anhalt.de/themen/gesundheit/aktuell/coronavirus/ bzw. https://ms.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MS/MS/Presse_Corona/VO/24_03_2020_VO_Zweite_SARS-Co-2-EindaemmungsVO_final.pdf

Alle Informationen des Landkreises Stendal unter https://www.landkreis-stendal.de/de/coronavirus.html