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Ausschreibung Mikroförderung von Projekten der Kinder- und Jugendbeteiligung sowie zur Arbeit mit Kinderrechten

Der Kinder- und Jugendbeauftragte des Landes Sachsen-Anhalt (KJB) fördert in sich geschlossene Klein- und Kleinstprojekte der Kinder- und Jugendbeteiligung sowie zur Stärkung der Kinderrechte nach UN-Kinderrechtekonvention.

Im Einzelnen soll die Förderung 500 Euro bis maximal 1.000 Euro je Projekt betragen.

Auf welcher Grundlage wird gefördert?

Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der Landeshaushaltsordnung, insbesondere der §§ 23 und 44 LHO mit den entsprechenden Allgemeinen Verwaltungsvorschriften.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigte Zuwendungsempfänger sind juristische Personen des privaten Rechts, die anerkannt gemeinnützig arbeiten und ihren Sitz im Land Sachsen-Anhalt haben wie beispielsweise Vereine, Stiftungen, gGmbH oder gemeinnützige Genossenschaften.

Antragstellende, die nicht Träger nach SGB VIII, § 45 (Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung) sind, werden um Bestätigung gebeten, dass sie über ein Konzept oder einen Ehrenkodex zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gewalt und sexualisierter Gewalt verfügen.

Was wird gefördert?

Gefördert werden in sich geschlossene Klein- und Kleinstprojekte, die in Sachsen-Anhalt mit Kindern und Jugendlichen im Alter bis 18 Jahren arbeiten und eine Stärkung der Kinderrechte sowie Kinder- und Jugendbeteiligung zum Ziel haben. Im Mittelpunkt steht die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen. Die Projekte werden im Jahr 2025 durchgeführt.

Insbesondere können gefördert werden:

• Honorarkosten bei Einbeziehung von Dritten für Vorträge, Gespräche und Diskussionen

• Sachausgaben insbesondere Fahrt- und Transportkosten, Verbrauchsmaterialien, Ausgaben für die Öffentlichkeitsarbeit und öffentlichen Präsentationen, Literatur

Was wird nicht gefördert?

Nicht gefördert werden Projekte in Schulen, die im Rahmen des Lehrplanes oder des inhaltlichen Schulkonzeptes durchgeführt werden. Es werden keine Projekte gefördert, welche bereits mit öffentlichen Mitteln etwa vom Land, Bund oder aus der Lotterie gefördert werden.

Wie wird gefördert?

Gefördert wird auf Antragstellung mit einem Mindestbetrag von 500,00 Euro und einem Höchstbetrag von 1.000,00 Euro. Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Es ist eine jährliche Förderung in 2025 vorgesehen.

Grundsätzlich wird die Zuwendung als Teilfinanzierung in Höhe von bis zu 90 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Die Zuwendung deckt den Bedarf, insoweit der Zuwendungsempfänger die Ausgaben nicht durch eigene Mittel zu decken vermag. Es besteht demnach die Verpflichtung, alle zur Verfügung stehenden eigenen Mittel in das Projekt einzubringen. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann eine Vollfinanzierung gewährt werden. Eine entsprechende Begründung, dass keine eigenen Mittel in das Projekt eingebracht werden können, ist im Projektantrag ausführlich darzulegen.

Die Anträge werden in der zeitlichen Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet.

Was ist weiterhin wichtig?

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Mit dem Projekt darf noch nicht begonnen worden sein. Anträge können bis zu sechs Wochen vor Beginn des Projektes gestellt werden. Es handelt sich um ein in sich geschlossenes Projekt, das thematisch und zeitlich abgegrenzt ist. Der Zuwendungszeitraum beschränkt sich auf das Jahr 2025. Über die Bewilligung von Zuwendungen entscheidet der Kinder- und Jugendbeauftragte nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Je Träger / Durchführende kann in 2025 ein Antrag gestellt werden.

HIER finden Sie die Antragsunterlagen.

Ansprechpartner / Ansprechpartnerin:

Holger Paech

Kinder- und Jugendbeauftragter des Landes Sachsen-Anhalt

Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Turmschanzenstraße 25 39114 Magdeburg

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