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Corona-Schutzmaßnahmen ab 1. Oktober 2022

Was gilt auf bundes-, landes- und kreisweiter Ebene?

Ab 1. Oktober 2022 gilt in Sachsen-Anhalt eine neue Eindämmungsverordnung. Auf der Grundlage des neuen Infektionsschutzgesetzes (IfSG) werden damit bundesweite und landesweite Schutzmaßnahmen umgesetzt.

Was ist im neuen Infektionsschutzgesetz des Bundes geregelt?

Der Bund hat durch das Bundesgesetz bereits einige Schutzmaßnahmen geregelt.

Danach besteht eine Verpflichtung zur Testung in medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten. Besucherinnen und Besucher haben sich dabei täglich vor Betreten der Einrichtung zu testen. Für Beschäftigte in diesen Einrichtungen ist eine dreimalige Testung pro Kalenderwoche vorgeschrieben.

Zudem besteht in diesen Einrichtungen sowie im Personenfernverkehr und beispielsweise in Arztpraxen eine Verpflichtung zumTragen einer FFP2-Maske. Ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz ist nicht mehr ausreichend. Von der Maskenpflicht ausgenommen sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres. Im Personenfernverkehr können Kinder und Jugendliche zwischen 6 und 14 Jahren auch einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen. Gleiches gilt für das Kontroll- und Servicepersonal und das Fahr- und Steuerpersonal, soweit tätigkeitsbedingt physische Kontakte zu anderen Personen bestehen.

Das neue Infektionsschutzgesetz gilt bis zum 7. April 2023.

FernverkehrFFP2-Maskenpflicht: Fahrgäste ab 14 Jahren
Medizinische Maskenpflicht: Kinder ab 6 Jahren, Personal
Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen etc.FFP2-Maskenpflicht und Testpflicht: alle
Arztpraxen etc.FFP2-Maskenpflicht: Patientinnen/Patienten und Besucherinnen/Besucher

*Ausnahmen: Kinder unter 6 Jahre; gehörlose und schwerhörige Menschen; Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen dürfen

Was ist darüber hinaus in der 18. Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt geregelt?

Da es sich um bundesweite Regelungen handelt, müssen die Test- und Maskenpflichten in der 18. Eindämmungsverordnung nicht noch einmal explizit geregelt werden.

Ausnahmen von der bundesweiten Testpflicht (z B. für Krankenhäuser oder Pflegeinrichtungen) sind laut 18. Eindämmungsverordnung bei Kindern bis 6 Jahren und bei Glaubhaftmachung medizinischer Gründe, die einer Testung entgegenstehen, möglich.

Im ÖPNV gilt weiterhin die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes. Zudem besteht eine Verpflichtung der Beförderer zur stichprobenhaften Kontrolle sowie eine ausdrückliche Regelung, die den Beförderer das Recht einräumt, Personen bei Verstößen gegen die Maskenpflicht von der weiteren Beförderung auszuschließen.

Weiterhin regelt die 18. Eindämmungsverordnung die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes für Besucherinnen und Besucher von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften sowie öffentlich zugänglichen Innenräumen von Justizvollzugseinrichtungen.

Die 18. Eindämmungsverordnung gilt zunächst bis zum 29. Oktober 2022.

Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)Medizinische Maskenpflicht: Fahrgäste ab 6 Jahren
ObdachlosenunterkünfteMedizinische Maskenpflicht: Besucher:innen ab 6 Jahren
Gemeinschafts- und NotunterkünfteMedizinische Maskenpflicht: Besucher:innen ab 6 Jahren
Öffentlich zugängliche Innenräume von JustizvollzugseinrichtungenMedizinische Maskenpflicht: Besucher:innen ab 6 Jahren

*Ausnahmen: Kinder unter 6 Jahre; gehörlose und schwerhörige Menschen; Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen dürfen; Bewohnerinnen und Bewohner der jeweiligen Einrichtungen

Welche Regelungen wurden zusätzlich im Landkreis Stendal beschlossen?

Ab dem 1. Oktober 2022 tritt im Landkreis Stendal die  Allgemeinverfügung zur Anordnung der Absonderung von infizierten Personen und der Testpflicht für bestimmte Kontaktpersonen in Kraft. Welche Quarantäne- und Isolationsmaßnahmen im Kreisgebiet gelten, können Sie ebenfalls dem Artikel „CORONA: Quarantäne- und Isolationsregelung im Landkreis Stendal“ entnehmen. Die FAQ-Liste führt die am häufigsten gestellten Fragen und die jeweiligen Antworten kurz und knapp auf.

Die Allgemeinverfügung des Landkreises Stendal gilt bis zum 30. November 2022.

AllgemeinbevölkerungBeschäftigte in Einrichtungen des Gesundheitswesens
Beginn der Absonderung:
ab Tag des positiven PCR-Tests bzw. zertifizierten Antigen-Schnelltests
Beginn der Absonderung:
ab Tag des positiven PCR-Tests bzw. zertifizierten Antigen-Schnelltests
Dauer der häuslichen Isolation:
5 Tage
anschließend:
kein verpflichtender abschließender TestEmpfehlung der Testung mit Antigen-Schnelltests und Selbstisolation bis das Testergebnis negativ ist
Dauer der häuslichen Isolation:
5 Tage
anschließend:
48h SymptomfreiheitFreitestung durch PCR-Test bzw. zertifizierten Antigen-SchnelltestCt-Wert über 30/negativer Antigen-Schnelltest: Freitestung zulässigCt-Wert unter 30/positiver Antigen-Schnelltest: 2 weitere Tage Isolationauf Verlangen: Ergebnisübermittlung der Freitestung an Arbeitgeber oder Landkreis Stendal
Maßnahmen während der Quarantäne:
Verlassen des Wohnraumes nur zur Testung und zum Schutz von Leib und Leben
Direktes Aufsuchen der Testzentren und im Anschluss der Testung den Heimweg
Einhalten der Schutzmaßnahmen (AHA-L) und FFP2-Maskenpflicht
Reduzieren von Kontakt zu anderen Personen Untersagung von Besuchsempfang von Personen, die nicht demselben Haushalt angehören
Minimieren von Kontakten innerhalb der häuslichen Gemeinschaft
Aufbewahren des positiven PCR-Testergebnisses für etwaige Anträge auf Entschädigungen für Verdienstausfälle
Testpflicht für Kontaktpersonen, die in Einrichtungen des Gesundheitswesens beschäftigt sind:
Tägliche Testung von Beschäftigten vor Dienstantritt, die Kontakt mit einer infizierten Person haben/hatten bzw. demselben Haushalt angehörenTestungsart: Nukleinsäure-Amplifikationstest (PCR, PoC-PCR etc.) oder Antigen-Schnelltest5 Tage Testpflicht nach Kontakt mit infizierter Person
Impfangebot des Impfzentrums des Landkreises Stendal

Neben den Übersichten zu den aktuellen Corona-Maßnahmen finden Sie im Artikel „Angepasster Impfstoff – Auffrischungsimpfung ab 20.09.2022 möglich“ einen Überblick zum derzeitigen Impfangebot des Impfzentrums des Landkreises Stendal.