Liebe Einwohner der Verbandsgemeinde Arneburg-Goldbeck,
wir möchten Sie hiermit darauf hinweisen der Straßenreinigungspflicht in der Verbandsgemeinde Arneburg-Goldbeck nachzukommen.
Als Erinnerung Auszüge unserer bestehenden Straßenreinigungssatzung und den Winterdienst in der Verbandsgemeinde Arneburg-Goldbeck:
§ 2 Gegenstand der Reinigungspflicht
(1) Zu reinigen sind:
a) innerhalb der geschlossenen Ortslage alle öffentlichen Straßen (§ 3 StrG LSA),
b) außerhalb der geschlossenen Ortslage die öffentlichen Straßen/Straßenabschnitte, an
die bebaute Grundstücke angrenzen (§ 50 Abs. 1 Ziff. 4 StrG LSA).
(2) Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf:
a) die Fahrbahnen einschließlich Radwege, Mopedwege und Standspuren,
b) die Parkplätze,
c) die Straßenrinnen,
d) die Gehwege und Schrammborde,
e) Böschungen, Stützmauern,
f) die Überwege,
g) die Einflussöffnungen der Straßenkanäle.
§ 6 Reinigungszeiten
(1) Soweit nicht besondere Umstände (plötzlich oder den normalen Rahmen übersteigende
Verschmutzung) ein sofortiges Räumen notwendig machen, sind die Straßen durch die
nach § 3 Verpflichteten
a) in der Zeit vom 01. April bis 30. September bis spätestens samstags 18.00 Uhr
b) in der Zeit vom 01. Oktober bis 31. März bis spätestens samstags 16.00 Uhr
wöchentlich zu reinigen.
Bei Straßen mit nur einem Bürgersteig und/ oder Gosse sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer, der auf diesem Bürgersteig und/ oder Gossenseite befindlichen Grundstücke, als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet.
In den Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf dem Bürgersteig befindlichen Grundstücke, in den Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der auf dem gegenüberliegenden Bürgersteig und/oder Gossen befindlichen Grundstücke verpflichtet.
Wir bedanken uns im Voraus für Verständnis und der Durchführung Ihrer Straßenreinigung.
Ihr Team Bürgerdienste