Suche

Einrichtung von Übermittlungssperren

Einwohnermeldeamt informiert über die Einrichtung von Übermittlungssperren

Alle Personen, die in der Verbandsgemeinde Arneburg- Goldbeck gemeldet sind, haben die Möglichkeit durch die Einrichtung von Übermittlungssperren teilweise der Weitergabe oder Veröffentlichung Ihrer Meldedaten zu widersprechen. Eine Angabe von Gründen ist hierbei nicht erforderlich.

Der Antrag kann gebührenfrei per Formular oder persönlich beim Einwohnermeldeamt gestellt werden und gilt bis auf Widerruf.

Diese Übermittlungssperren gelten dann z.B. für

    • an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr,
    • an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften,
    • an Parteien, Wählergruppen und von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen zum Zwecke der Wahlwerbung ,
    • an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- oder Ehejubiläen oder
    • an Adressbuchverlage zur Herausgabe von Adressverzeichnissen in Buchform
 

Die jeweilige Übermittlungssperre wird von Ihrer Meldebehörde entsprechend eingetragen. Die Übermittlungssperre wird nur bei der Gemeinde eingetragen, bei der Sie der Datenübermittlung widersprochen haben. Wenn Sie mehrere Wohnungen haben und eine Datenübermittlung für alle Wohnungen ausschließen wollen, müssen Sie bei allen Gemeinden, in denen Sie einen Wohnsitz haben, der Datenübermittlung widersprechen.

Den Antrag auf Eintragung einer Übermittlungssperre können Sie bei der Verbandsgemeinde Arneburg-Goldbeck persönlich vornehmen oder als Formular per Post senden an:

 

Verbandsgemeinde Arneburg-Goldbeck

Einwohnermeldeamt

An der Zuckerfabrik 1

39596 Goldbeck

 

Erläuterungen zum Formular, welches Sie auf unserer Website www.arneburg-goldbeck.de herunterladen können oder beim Einwohnermeldeamt erhalten:

  1. Übermittlungssperre an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG)
    Das Bundesmeldegesetz sieht vor, dass den Kirchen neben den Daten ihrer Mitglieder auch einige Grunddaten von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, übermittelt werden dürfen. Der betroffene Familienangehörige – nicht das Kirchenmitglied selbst – kann die Einrichtung einer Übermittlungssperre verlangen. Diese Übermittlungssperre gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften übermittelt werden.
  1. Auskünfte an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen (§ 50 Abs. 1 und 5 BMG)
    Im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen dürfen Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen in den sechs der Stimmabgabe vorangehenden Monaten Auskunft über Namen, Anschrift, Doktorgrad von Gruppen von Wahlberechtigten erteilt werden, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist. Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Der Empfänger hat die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen. Diese Auskunft darf nur erteilt werden, wenn Sie nicht widersprochen haben.
  1. Auskünfte über Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 und 5 BMG)
    Mandatsträgern, Parteien, Wählergruppen, Mitgliedern parlamentarischer Vertretungskörperschaften und Bewerbern für diese sowie Presse und Rundfunk darf eine Melderegisterauskunft über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern erteilt werden. Die Auskunft darf nur die dazu erforderlichen Daten (Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift) sowie Tag und Art des Jubiläums umfassen. Diese Auskunft darf nur erteilt werden, wenn Sie nicht widersprochen haben.
  1. Auskünfte an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 und 5 BMG)
    Das Bundesmeldegesetz erlaubt eine Auskunft an Adressbuchverlage über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Dieser Auskunftserteilung können Sie widersprechen.
  1. Datenübermittlungen an das Bundesamt für Wehrverwaltung (§ 36 Abs. 2 BMG i. V. m. § 58 c Abs. 1 Soldatengesetz) Damit das Bundesamt für das Personalmanage-ment der Bundeswehr über den freiwilligen Wehrdienst informieren kann, übermitteln die Meldebehörden jeweils zum 31. März eines jeden Jahres Angaben zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden (Familienname, Vorname und gegenwärtige Anschrift). Falls Sie keine Informationen durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr wünschen, können Sie der Datenweitergabe widersprechen.
 

Das Einwohnermeldeamt der Verbandsgemeinde Arneburg-Goldbeck

Skip to content