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Geflügel muss aufgestallt werden

Landkreis Stendal erlässt Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Geflügelpest. Im Landkreis Stendal ist mit Befunden des Landesamtes für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt ein aufgefundener Wildvogel (Kranich) positiv

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Geflügel muss aufgestallt werden

Landkreis Stendal erlässt Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Geflügelpest.

Im Landkreis Stendal ist mit Befunden des Landesamtes für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt ein aufgefundener Wildvogel (Kranich) positiv auf das Aviäre Influenzavirus (Vogelgrippevirus) untersucht worden. Die entsprechenden Proben wurden zur weiteren Untersuchung an das Friedrich-Löffler-Institut (FLI) weitergeleitet. Insgesamt liegen derzeit etwa 100 Fälle vor. Zum Schutz gegen die Geflügelpest erlässt der Landkreis Stendal mit Wirkung zum 22. Oktober 2025 und bis auf Widerruf eine Allgemeinverfügung. Diese ordnet die Aufstallung von Geflügel sowie das Verbot der Durchführung von Ausstellungen, Märkten und Veranstaltungen ähnlicher Art mit Geflügel und Tauben im Kreisgebiet an.

Die in der Allgemeinverfügung aufgeführten Maßnahmen dienen dem Schutz gegen eine Ausbreitung der Geflügelpest und sollen das Risiko einer Übertragung des Erregers auf private sowie Nutzgeflügelhaltungen minimieren. Um den Kontakt zwischen Hausgeflügel und Wildvögeln zu vermeiden, gilt per Verfügung im Einzelnen: Sämtliches im Landkreis Stendal gehaltenes Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse) ist ab sofort aufzustallen. Dies kann entweder in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenabgrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung), erfolgen. Es sind dabei Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass die Tiere die ihnen bestimmten Aufstallungsorte nicht verlassen können.

Weiterhin ist Durchführung von Ausstellungen, Märkten, Schauen, Wettbewerben und Veranstaltungen ähnlicher Art mit Geflügel und Tauben im gesamten Landkreises Stendal untersagt.

Bei der Geflügelpest, auch als aviäre Influenza bezeichnet, handelt es sich um eine Viruserkrankung. Die Geflügelpest ist für Hausgeflügel hochansteckend und verläuft mit schweren allgemeinen Krankheitszeichen und erhöhten Todesfällen. Einige Varianten der Geflügelpestviren, insbesondere die Variante A/H5N1, können in Einzelfällen auch auf andere Tiere und Menschen übertragen werden. Details hat das FLI online zusammengestellt. 

Nicht alle toten Vögel, die aufgefunden werden, sind an der Geflügelpest verendet. Zu den relevanten Arten zählen vor allem Hühner- und Gänsevögel, Greifvögel, Eulen und Enten. Das Verbreitungsrisiko für Tauben und Singvögel wird als gering eingeschätzt, so dass eine Einsendung dieser Tiere nicht für erforderlich gehalten wird. Wenn ein verendeter Vogel gefunden wird, sind Berührungen unbedingt zu vermeiden. Bürger werden gebeten, den Fund unter Angabe des Standortes und der Kontaktdaten per E-Mail zu melden.

Zu erkennen, ob Hühner, Enten oder Gänse mit der Vogelgrippe angesteckt sind, kann das Federkleid betrachtet werden. Es ist stumpf und gesträubt. Weiterhin deuten eine schnell fortschreitende Teilnahmslosigkeit sowie die Verweigerung von Futter und Wasser auf die Erkrankung. Ebenso können Atemnot, Niesen, Ausfluss aus Augen und Schnabel sowie wässrig-schleimiger grüner Durchfall Hinweise auf die Geflügelpest sein. Weitere Symptome können zentralnervöse Störungen (abnorme Kopfhaltung, Gleichgewichtsstörungen), Wassereinlagerungen (Ödeme) am Kopf sowie plötzliches Aussetzen der Legeleistung oder dünne, verformte Eier sein.

Stellen Geflügelhalter vermehrt Erkrankungen fest oder treten erhöhte Tierverluste auf, ist das Veterinäramt unverzüglich zu informieren. Ergänzend weist der Landkreis Stendal darauf hin, dass auch private Geflügelhalter – unabhängig von der Größe des Tierbestandes – verpflichtet sind, dies schriftlich zu melden an das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt per Post (Arnimer Straße 1-4, 39576 Hansestadt Stendal) oder per E-Mail. In jedem Fall sind Name, Anschrift sowie Telefonnummer, die Größe des Bestandes und die Nutzungsart dokumentiert und unterschrieben anzugeben.

Hinweis
Wer Geflügel hält und dieses beim Landkreis Stendal bisher nicht registriert hat, hat sein Geflügel unverzüglich dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (Arnimer Straße 1-4, 39576 Hansestadt Stendal) unter Angabe von Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer, Größe des Bestandes und Nutzungsart mit seiner Unterschrift schriftlich anzuzeigen.

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