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Sachsen-Anhalt verlängert grundlegende Corona-Schutzmaßnahmen

19.03.2022, Magdeburg – 096/2022

  • Staatskanzlei und Ministerium für Kultur

Mit der Änderung der 16. Eindämmungsverordnung hat die Landesregierung in Sachsen-Anhalt auf der Grundlage des geänderten Infektionsschutzgesetzes des Bundes grundlegende Corona-Schutzmaßnahmen bis einschließlich 2. April 2022 verlängert. Es gelten weiterhin Maskenpflichten in wichtigen Bereichen, wesentliche Einschränkungen werden allerdings aufgehoben. Die neue Eindämmungsverordnung tritt Samstagnacht in Kraft. Das Kabinett hat die Verordnung heute im Umlaufverfahren beschlossen.

Sachsen-Anhalt nutzt die vom Bund beschlossene Übergangsregelung im geänderten Infektionsschutzgesetz, um die bisherige Eindämmungsverordnung mit grundlegenden Schutzmaßnahmen um zwei Wochen zu verlängern. Im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) sowie in geschlossenen Räumen wie Gaststätten, Beherbergungsbetrieben und Ladengeschäften muss demnach weiterhin mindestens ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz getragen werden.

Die Kontaktbeschränkungen für private Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum werden aufgehoben. Für Veranstaltungen, Kulturangebote und Sportveranstaltungen werden die zulässigen Personenobergrenzen gestrichen. Das 2-G-Plus-Zugangsmodell kann freiwillig vom Veranstalter gewählt werden, dann können Mindestabstände unterschritten und auf das Tragen einer Maske verzichtet werden. Eine verpflichtende Anwendung des 2-G oder des 2-G-Plus-Modells besteht nicht mehr. Stattdessen gilt insbesondere für diese Bereiche grundsätzlich die 3G-Zugangsregelung. Für Jahr- und Spezialmärkte im Freien entfällt die Testpflicht.

Die Corona-Test-Vorschriften für Schulen bleiben bestehen: Schülerinnen und Schüler müssen sich mittels Selbsttest an mindestens drei Tagen in der Woche auf das Corona-Virus testen.

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