Landkreis Stendal widerruft tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung vom 28. Oktober 2025.
Der Landkreis Stendal widerruft nach umfangreicher tierseuchenrechtlicher Risikobewertung mit Wirkung zum 17. Dezember 2025 die tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI, Geflügelpest) vom 28. Oktober 2025. Damit ist die Stallpflicht für sämtliches im Landkreis Stendal gehaltenes Geflügel sowie die Untersagung der Durchführung von Ausstellungen, Märkten, Schauen, Wettbewerben und Veranstaltungen ähnlicher Art mit Geflügel und Tauben und die Untersagung der Jagd auf Federwild aufgehoben.
Jedoch bleibt das Risiko eines Viruseintrags in Geflügelhaltungen nach wie vor hoch. Es ist auch weiterhin davon auszugehen, dass das Geflügelpestvirus in der Wildvogelpopulation zirkuliert. Das Friedrich-Löffler-Institut schätzt das Risiko eines Eintrages in Geflügelhaltungen derzeit weiterhin als hoch ein. Weitere Informationen gibt es im Internet. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die bekannten Biosicherheitsmaßnahmen weiterhin eingehalten werden.
Kadaver werden weiterhin eingesammelt
Im benachbarten Altmarkkreis Salzwedel ist am 13. Dezember in einem Nutzgeflügelbestand in der Gemeinde Gardelegen im Ortsteil Roxförde der Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI, Geflügelpest) amtlich festgestellt worden. Um den betreffenden Seuchenbestand wurde eine Schutz- und Überwachungszone eingerichtet. Hiervon ist der Landkreis Stendal jedoch nicht betroffen.
Im Landkreis Stendal werden weiterhin Totfunde gemeldet. Die Kadaver werden zeitnah durch die Mitarbeiter der Kreisstraßenmeisterei eingesammelt. Je nach Risikobeurteilung werden die Tierkörper dann zur Untersuchung in das Landesamt für Verbraucherschutz verbracht oder aber der unschädlichen Beseitigung durch eine Tierkörperbeseitigungsanlage zugeführt. Die Zahl der gemeldeten Totfunde ist derzeit jedoch stark rückläufig.
Bis heute wurden 85 Tierkörper aus dem Landkreis Stendal einer Untersuchung zugeführt. Davon wurden 58 als positiv beprobt. Unter den positiven Vögeln sind vorrangig Kraniche (45) zu verzeichnen, aber auch vereinzelt Schwäne, Graugänse und Greifvögel.
Umgang mit Totfunden und offensichtlich erkrankten Wildvögeln
Noch immer können dem Landkreis Stendal Sichtungen unter Angabe des Fundortes, der vermeintlichen Vogelart und der Kontaktangaben per E-Mail an tierseuche@landkreis-stendal.de gemeldet werden. Eine Bergung der Kadaver wird nach wie vor zeitnah durch den Landkreis organisiert.
Nicht alle aufgefundenen Vögel sind an der Geflügelpest verendet. Dies belegen auch die aktuellen Untersuchungsbefunde aus dem Landkreis Stendal. Zu den relevanten Arten zählen, neben den im diesjährigen Seuchenzug vorrangig betroffenen Kranichen, vor allem Hühner- und Gänsevögel, Greifvögel und Schwäne.
Das Verbreitungsrisiko für Tauben und Singvögel wird als gering eingeschätzt, so dass eine Einsendung dieser Tiere nicht mehr für erforderlich gehalten wird. Speziell Funde von Singvögeln auf Privatgrundstücken brauchen daher nicht mehr explizit gemeldet werden. Diese Kadaver können entsprechend in der Restmülltonne entsorgt werden, da hier im Entsorgungskreislauf eine Verbrennung und damit unschädliche Beseitigung stattfindet.
Es kommt derzeit vereinzelt vor, dass offensichtlich erkrankte Vögel gesichtet werden. Auch hier gilt, dass nicht alle Vögel mit offensichtlicher Störung des Allgemeinbefindens an der Geflügelpest erkrankt sind. Auch dies zeigen die aktuellen Befundauswertungen. Da es sich um Wildtiere handelt und jeder Kontakt zum Menschen für das Tier mit zusätzlichem Stress einhergeht, sollten diese Tiere in jedem Fall nicht gestört werden. Ein Wunsch nach Eingreifen durch den Menschen und Mitleidsgedanken sind zwar verständlich, jedoch in diesem Fall weder hilfreich noch zielführend.
Geflügel muss angemeldet werden
Unabhängig davon gilt: Wer Geflügel hält und dieses beim Landkreis Stendal bisher nicht registriert hat, hat sein Geflügel unverzüglich dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (Arnimer Straße 1-4, 39576 Hansestadt Stendal) unter Angabe von Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer, Größe des Bestandes und Nutzungsart mit seiner Unterschrift schriftlich anzuzeigen.
Text und Bild: Landkreis Stendal