Suche

Verkauf von Getränken und Speisen auf Veranstaltungen

Vorübergehendes Gaststättengewerbe anmelden – Schnell informiert!

So geht’s für Ihr Event nach § 2 Abs. 2 GastG LSA

Was ist das?

Ein vorübergehender Gaststättenbetrieb liegt vor, wenn Speisen und/oder Getränke nur kurzfristig und anlässlich eines besonderen Ereignisses (z. B. Feste, Märkte, Jubiläum, Straßenfest, Weihnachtsmärkte) zum Verkauf angeboten werden – und dies nicht regelmäßig geschieht (z. B. nur wenige Male im Jahr). Bei regelmäßigem Verkauf, muss ein dauerhaftes Gaststättengewerbe angemeldet werden.

Anmeldung: So funktioniert es

Die Anmeldung muss spätestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung bzw. des beabsichtigten Verkaufes schriftlich bei der zuständigen Behörde (Ordnungsamt Verbandsgemeinde Arneburg-Goldbeck) erfolgen. Geben Sie unbedingt den besonderen Anlass und die genaue Dauer an (Start- und Enddatum).

Wer muss anmelden?

Jeder der Speisen und Getränke auf öffentlichen Veranstaltungen verkauft, muss ein vorübergehendes Gaststättengewerbe nach § 2 Abs. 2 GastG LSA anmelden!

Ausnahmen:

1. Vereine nach § 4 GastG LSA, sofern diese gemeinnützig sind

2. Personen, die eine Reisegewerbekarte besitzen, die Ihnen den Verkauf erlaubt

Wenn Alkohol ausgeschenkt oder verkauft werden soll

Wenn Alkohol ausgeschenkt oder verkauft werden soll, muss eine Zuverlässigkeitsprüfung nach § 8 GastG LSA erfolgen. Folgende Unterlagen werden hierfür zusätzlich benötigt:

1. Führungszeugnis (für Behörden) – beim Einwohnermeldeamt zu beantragen

2. Auskunft aus dem Gewerbezentralregister – beim Einwohnermeldeamt zu beantragen

3. Auskunft aus Insolvenz- und Schuldnerverzeichnis – unter: www.vollstreckungsportal.de

4. steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt

Diese Unterlagen müssen mit der Anmeldung eingereicht werden. Ohne diese, bei nicht rechtzeitiger oder vollständiger Vorlage wird der Alkoholausschank bzw. verkauf untersagt. Liegt bereits eine Zuverlässigkeitsbescheinigung vor (nicht älter als 1 Jahr), genügt diese ebenfalls.

wichtiger Hinweis

Die Einhaltung von Hygienevorschriften, dem Jugendschutzgesetz, den weiteren Vorschriften des GastG LSA und dem Immissionsschutzgesetz bleibt weiterhin verpflichtend.

Tipp:

Nutzen Sie den vorhandenen Vordruck der Verbandsgemeinde Arneburg- Goldbeck auf unserer Homepage. (Formular „Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes nach § 2 Abs. 2 des Gaststättengesetzes LSA und Beiblatt“).

Weitere Auskünfte erhalten Sie bei Ihrem Ordnungsamt unter:

Herr Böker

Breite Str. 14A, 39596 Arneburg

Telefon: 039321 518-46

E-Mail: c.boeker@arneburg-goldbeck.de

Rechtzeitig anmelden und Ihr Event sicher veranstalten!

Skip to content