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Was gibt es beim Führerschein-Umtausch zu beachten?

Bis 2033 sollen alle Führerscheine in der EU einheitlich und fälschungssicher sein.

Bis zum 19. Januar 2033 müssen in der Europäischen Union alle Führerscheine umgetauscht werden, die vor 2013 ausgestellt worden sind. Der Umtausch verläuft in Deutschland schrittweise, gestaffelt nach Jahrgängen. In Deutschland müssen rund 42 Millionen Führerscheine umgetauscht werden. Wir erklären, was es hierbei zu beachten gibt.

Führerscheine sollen in der Europäischen Union einheitlich sein – und damit fälschungssicherer werden. Deshalb verpflichtet die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (3. EU-Führerscheinrichtlinie) alle Mitgliedstaaten der EU sicherzustellen, dass bis zum 19. Januar 2033 alle ausgestellten oder im Umlauf befindlichen Führerscheine die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen. Das Verfahren selbst bleibt den Mitgliedstaaten überlassen.

Bei Papier-Führerscheinen mit Ausstellungsdatum bis zum 31. Dezember 1998 ist das Geburtsjahr des Fahrerlaubnis-Inhabers ausschlaggebend:

  • vor 1953: Umtausch bis 19. Januar 2033
  • 1953 bis 1958: Umtausch bis 19. Januar 2022
  • 1959 bis 1964: Umtausch bis 19. Januar 2023
  • 1965 bis 1970: Umtausch bis 19. Januar 2024
  • 1971 oder später: Umtausch bis 19. Januar 2025

Bei Karten- Führerscheinen mit Ausstellungsdatum ab dem 1. Januar 1999 gilt das Ausstellungsjahr des Führerscheins:

  • 1999 bis 2001: Umtausch bis 19. Januar 2026
  • 2002 bis 2004: Umtausch bis 19. Januar 2027
  • 2005 bis 2007: Umtausch bis 19. Januar 2028
  • 2008: Umtausch bis 19. Januar 2029
  • 2009: Umtausch bis 19. Januar 2030
  • 2010: Umtausch bis 19. Januar 2031
  • 2011: Umtausch bis 19. Januar 2032
  • 2012 bis 18. Januar 2013: Umtausch bis 19. Januar 2033

Da das Ausstellungsdatum auf den alten Papierführerscheinen häufig nicht mehr erkennbar ist, ist der Umtausch abhängig vom Geburtsjahr des Führerscheininhabers. Bei Papier-Führerscheinen mit Ausstellungsdatum bis zum 31. Dezember 1998 ist das Geburtsjahr des Fahrerlaubnis-Inhabers ausschlaggebend. In einer zweiten Stufe, die den Umtausch der zwischen dem 1. Januar 1999 und 18. Januar 2013 ausgestellten Kartenführerscheine regelt, wird auf das Ausstellungsjahr abgestellt.

Fahrerlaubnisinhaber, die vor 1953 geboren sind, sind vom vorgezogenen Umtausch zunächst ausgenommen. Sie müssen ihren Führerschein erst bis zum 19. Januar 2033 umtauschen. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass ein vorzeitiger Umtausch erfolgen muss, obwohl altersbedingt nicht sicher ist, ob diese Fahrerlaubnisinhaber nach dem 19. Januar 2033 von ihrer Fahrerlaubnis noch Gebrauch machen möchten und dafür weiter einen gültigen Führerschein benötigen.

Um den Führerschein-Umtausch für die Fahrerlaubnisbehörden und die Bundesdruckerei effizient zu gestalten, hat das BMDV gemeinsam mit den Bundesländern Regelungen für einen frühzeitigen, regulierten und gestaffelten Führerscheinumtausch erarbeitet. Der Umtausch beginnt in der ersten Stufe mit den bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellten Papierführerscheinen, da hier die Fälschungssicherheit gering ist und diese Führerscheine noch nicht im Zentralen Fahrerlaubnisregister (ZFER) gespeichert sind. Auf diese Weise soll erreicht werden, dass das ZFER bis zum 19. Januar 2025 weitgehend vollständig ist.

Grundsätzlich kann der Führerschein in der für Sie zuständigen Fahrerlaubnisbehörde umgetauscht werden.

Landkreis Stendal - Fahrerlaubniswesen

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  • Identitätsnachweis (Personalausweis bzw. Pass oder sonstiges Ausweisdokument)
  • 1 Lichtbild (aktuelles biometrisches Foto)
  • Alter Führerschein im Original

Auskunft hierüber kann nur die für Sie zuständige Fahrerlaubnisbehörde geben.

Ob ein persönliches Anschreiben erfolgt, liegt in der Zuständigkeit der Fahrerlaubnisbehörden. Unabhängig davon sind entsprechende Informationen zum Pflichtumtausch u.a. in den Bürgerämtern und in der Tagespresse wie auch auf der Homepage des BMDV verfügbar.

Ja, gemäß § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) sind für Amtshandlungen Gebühren zu erheben. Grundsätzlich fällt eine Gebühr von 24,30 Euro nach Ziffer 202.5 der GebOSt an sowie eine Gebühr von 1,00 Euro nach Ziffer 126.2 der GebOSt. Gegebenenfalls fallen zusätzlich Kosten von 5,10 Euro für den Direktversand des neuen Kartenführerscheins durch die Bundesdruckerei an.

Der neu ausgestellte Führerschein wird – unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis – auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Gültigkeit muss ein neuer Führerschein ausgestellt werden. Diese Regelung dient insbesondere der Aktualisierung von Namen und Lichtbild.

Auf Wunsch kann der alte Führerschein gemäß § 25 Absatz 5 Fahrerlaubnis-Verordnung behalten werden, wenn dieser zuvor von der Fahrerlaubnisbehörde ungültig gemacht worden ist.

Nach Ablauf der Frist für den Führerschein-Umtausch wird der alte Führerschein – also die amtliche Bescheinigung, die ein Vorhandensein einer Fahrerlaubnis nachweist – ungültig, die Fahrerlaubnis – also die amtliche Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen – bleibt aber unverändert bestehen. Das Fahren ohne Führerschein ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 75 Nr. 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung, die nach der Nr. 168 der Bußgeldkatalog mit 10 Euro Verwarngeld bewehrt ist. Die Länder können aber in Ausnahmefällen von der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr absehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn aufgrund der Pandemie ein Umtausch in der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist. Die Länder haben sich darauf im Rahmen der Verkehrsministerkonferenz im Dezember 2021 verständigt.

Das BMDV hat die Situation während der Corona-Pandemie zum Anlass genommen, die für den Vollzug der fahrerlaubnisrechtlichen Regelungen zuständigen Länder zu befragen, ob diese eine Verschiebung der Umtauschfristen wegen der Corona-Pandemie für sinnvoll und erforderlich halten. Eine Verschiebung der Umtauschfristen wurde von den Ländern nicht befürwortet.

Die Verkehrsministerkonferenz kam auf ihrer Sitzung im Dezember 2021 zu dem Schluss, dass eine Verschiebung der Fristen für den Pflichtumtausch nicht zielführend sei, da damit die Einhaltung späterer Umtauschfristen gefährdet würde. Beschlossen wurde, die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder zu bitten, sich auf eine bundesweit einheitliche Verfahrensweise im Vollzug zu verständigen, falls bei einer Kontrolle ein abgelaufener Alt-Führerschein vorgelegt wird. Als eine geeignete Maßnahme sieht es die Verkehrsministerkonferenz an, von einer Geldbuße als Sanktion abzusehen und eine halbjährige Frist zum Nachreichen eines gültigen EU-Kartenführerscheins einzuräumen.

Quelle : BMDV

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